Den steuerrechtlichen Ausgangspunkt stellt das Bilanzierungsverbot für selbst produzierte nicht materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar. Das Bilanzierungsverbot führt – falls die Vorraussetzungen vorhanden sind – in vollständiger Höhe zu einer unverzüglichen Ergebniswirksamkeit der Herstellungskosten. Die in der Herstellungsphase erreichten Verluste stehen auf diese Weise in der Regel Investoren als Verrechnungspotenzial zur Verfügung.
Die hieraus resultierenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten wurden in den vergangenen Jahren häufig als Vorwand benutzt, um mit hohen Kosten und wenig Erfahrung das Kapital der Anleger in finanziell erfolglose Filmprojekte aus Hollywood zu investieren. Das hierfür benutzte Kapital wurde aus diesem Grunde auch aus Gruppierungen der internationalen Filmindustrie als Stupid German Money bezeichnet.
Die durch vielseitige Verkaufsprospekte und den Glanz Hollywoods aufgepumpte Seifenblase platzte jetzt definitiv als das Finanzamt München die Steuervorteile der Anleger wegen ihrer Teilnahmen an den VIP Medienfonds 3 und 4 fast ganz aberkannte. Das Finanzamt sah in diesem Fall weder das Produzent-Merkmal noch die für die Gewerbeprägung notwendige Gewinnerzielungs-Intention bei den Fondsgesellschaften als gegeben.
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 16.12.2008 die steuerrechtliche Einschätzung der Finanzverwaltung in dem Strafverfahren gegen die Begründer der VIP Medienfonds bedingt durch Steuerhinterziehung bestätigt. Es gilt aus diesem Grunde zu befürchten, dass weiteren Anlegern Steuervorteile aberkannt werden, die sie wegen ihrer Teilnahme an Medien- und Filmfonds mit ähnlicher Struktur bekommen haben. Im Mittelpunkt stehen Medienfonds der Equity Pictures, Ideenkapital, Hannover-Leasing, LHI und SachsenFonds.
Anleger sind berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Anleger haben die Möglichkeit, in solchen Fällen regelmäßig Schadensersatz aus Prospekthaftung zu verlangen. Die Prospekte sind meistens, was die Aufklärung der steuerlichen Risiken betrifft, unkomplett oder unrichtig. Ansprüche aus Prospekthaftung laufen nach 3 Jahren ab Eintritt zur Fondsgesellschaft ab oder zum Teil gar sechs Monate nach Kenntnisnahme der dem Anspruch zu Grunde liegenden Fakten. Betroffene Anleger sollten aus diesem Grunde das Risiko des Ablaufes eventueller Ansprüche immer frühzeitig bedenken.
Darüber hinaus kann man Schadensersatz wegen mangelhafter Anlageberatung verlangen. Anlageberater sollten sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie das Anlagemodell nicht genügend auf seine Plausibilität kontrolliert haben. Die Anlagekonzepte der Medienfonds leiden an grundlegenden Fehlern.
Auch in Bezug auf Rückvergütungen, die Anlageberatern für den Vertrieb der Teilnahmen verheißen wurden, sind Anleger stetig nicht informiert worden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 ist durch Kick-Backs auch bei einer Anlageberatung über Medienfonds zu informieren. Nur so ist es möglich, eine Gefährdungssituation für den Kunden, der sich auf eine anlegergerechte Beratung verlässt, zu vermeiden.